Die Rundfunkfreiheit hat Verfassungsrang. Seine Ausgestaltung ist Ländersache. Seine länderübergreifenden Aspekte werden in Staatsverträgen (Wikipedia) geregelt.
Im April 1987 schlossen die Ministerpräsident der elf Bundesländer den Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens. Ziel dieses ersten Rundfunkstaatsvertrags (RStV) wie aller folgenden Änderungen ist es, Regelungen für den öffentlich‑rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem zu treffen. Dieses Verhältnis hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit seinem 4. Rundfunkurteil vom November 1986 konkretisiert und damit auch den Begriff der Grundversorgung etabliert. Im August 1991 wurde der erste RStV durch den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland ersetzt und dieser seither etwa ein Mal im Jahr novelliert. Diese Vertragsrechtswerke sind hier für einfache Referenz zusammengestellt. S.a. RLP, Rundfunkkommission der Länder: Staatsverträge und andere Dokumente
Neben dem Rundfunkstaatsvertrag (Wikipedia) regeln weitere Staatsverträge die Rundfunklandschaft: der ARD-Staatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag, der Deutschlandradio-Staatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV, hier in der Fassung vom 07.11.2020) und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), der mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Dezember 2010 aufgehoben und durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt wurde (RBStV, hier in der Fassung vom 07.11.2020). Die damals sogenannten Neuen Medien (Satelliten, Btx und dann vor allem das Internet) wurden erstmals im Staatsvertrag über Bildschirmtext (kurz Bildschirmtext-Staatsvertrag oder BtxStV, 1983 – 1997) geregelt, an dessen Stelle der Staatsvertrag über Mediendienste (kurz Mediendienste-Staatsvertrag oder MDStV, 1997 – 2007) trat, bis der 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sie als sogenannte Telemedien in den RStV selbst integrierte und diesen umbenannte in Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien. (Zu ihren nicht auf Rundfunk bezogenen Aspekten enthält das Telemediengesetz (TMG) des Bundes weitere Regelungen.) Umgekehrt ist der Jugendmedienschutz seit April 2003 nicht mehr im RStV, sondern im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt (i.d.F.v. 07.11.2020 | Begründung).
Der ganze Strauß von Staatsverträgen wird in kürzer werdenden Abständen durch Rundfunkänderungsstaatsverträge novelliert. Änderungen der Staatsverträge werden im Rahmen der Rundfunkkommission der Länder unter Vorsitz von Rheinland-Pfalz von den Rundfunkreferenten in den Staatskanzleien vorbereitet, von den Ministerpräsidenten beschlossen und von allen 16 Landtagen ratifiziert.
Die Verträge
Der 4. MÄStV soll bis zum 31.12.2023 ratifiziert werden. Kernpunkte sind die Schaffung eines einheitlichen gesetzlichen Rahmens in den Bereichen Transparenz und Compliance sowie Aufsicht und Kontrolle bei den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio. Ziel der neuen Regelungen ist es, ein einheitliches Mindestmaß zu bestimmen. Individuelle Regelungen der Länder sollen nicht berührt werden, wenn diese einen über das im 4. MÄStV festgelegte Mindestmaß hinausgehenden Regelungsinhalt haben (ARD Stand 22.8.2023).
Beschluss der Rundfunkkommission zur aktuellen Situation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 22.09.2022
Beschluss der Rundfunkkommission zum 4. MÄStV, 19./20. Januar 2023
Der 3. MÄStV ist am 1.7.2023 in Kraft getreten. Kernpunkte sind die Anpassung und Flexibilisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Beauftragung der Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios an die veränderte Mediennutzung sowie die Betonung und Stärkung der Rolle der Gremien. Begründung.
Der 2. MÄStV ist am 30.6.2022 in Kraft getreten. Kernpunkte sind die Konkretisierung der Vorgaben für barrierefreie Medienangebote und die Ausweitung der Pflichten der Anbieter hinsichtlich der Barrierefreiheit. Daneben erfolgen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen im MStV und JMStV.
Zum JMStV führt die Rundfunkkommission vom 25. April bis 20. Juni 2022 eine Onlinebeteiligung durch.
Alle medienrechtlichen Staatsverträge in der Fassung des 2. MÄStV.
Der 1. MÄStV sollte den Rundfunkfinanzierungstaatsvertrag ändern, ist nicht von allen Landesparlamenten ratifiziert worden und damit nicht in Kraft getreten.
Der 24. Rundfunkänderungsstaatsvertrag benennt den StV um in “Medienstaatsvertrag” (Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland) (Begründung). Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben ihn am 05.12.2019 verabschiedet. In Kraft getreten ist er am 7.11.2020.
Zu den Entwürfen des Medienstaatsvertrags gab es öffentliche Beteiligungen im Sommer 2018 und im Sommer 2019. Den Auftrag der ÖRM betrifft die Anpassung nicht, verortet ihn jedoch in einer digital erweiterten Medienordnung, die nun neben Medienplattformen und Programmführern auch Medienintermediäre wie Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Video-Sharing-Dienste umfasst. Von der geplanten Neudefinition des Rundfunkbegriffs ist Abstand genommen worden. Alle medienrechtlichen Staatsverträge in der Fassung des Medienstaatsvertrags.
Der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ändert den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, indem er das Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Zweitwohnungsinhabern sowie einer Verstetigung des Meldedatenabgleichs umsetzt (Begründung). Entwurf vom 04.07.2019 | wurde auf der MPK am 24. und 25. Oktober 2019 auf Schloss Elmau unterzeichnet und soll zum 01.06.2020 in Kraft treten.
22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Regierungschefinnen und -chefs der Länder im Oktober 2018 unterzeichnet haben und der am 01.05.2019 in Kraft getreten ist | Begründung | konsolidierte Fassung.
Kern ist die Neuregelung des Telemedienauftrages. Dazu gehört die Flexibilisierung der Verweildauern, die ausdrückliche Beauftragung von interaktiver Kommunikation und Social-Media-Nutzung, die Vernetzung der Telemedienangebote der Öffentlich-Rechtlichen und deren Verlinkungen auf Angebote von Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur sowie eine Konkretisierung des Verbots der Presseähnlichkeit: Die Online-Angebote der Öffentlich-Rechtlichen sollen „von ihrer Anmutung her“ den Schwerpunkt auf Audiovisuelles setzen, also auf den ersten Blick als „Mediathek“ zu erkennen sein. Die Zeitungsanmutung soll den Verlagen überlassen bleiben. Um künftige Konfliktfälle über die Anmutungsregel zunächst vorgerichtlich zu lösen, wird eine gemeinsame, paritätisch besetzte Schiedsstelle eingerichtet.
21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Regierungschefinnen und -chefs der Länder im Dezember 2017 unterzeichnet haben und der zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist | Begründung | konsolidierte Fassung.
Kernpunkte sind die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung und die Einführung einer „Betrauungsnorm”, die die Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei nicht programmlichen Dienstleistungen regelt. Die geplante Neuregelung des Telemedienauftrags wurde auf den 22. RÄndStV verschoben.
Entwurf des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, den die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 8. und 16. Dezember 2016 unterzeichnet haben. Konsolidierte Fassung des Rundfunkstaatsvertrag.
Er hat zum einen die Neuregelung der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des Deutschlandradios zum Gegenstand. Dabei geht es in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag sowohl um eine Reduzierung des Anteils der staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Vertreter und Vertreterinnen auf ein Drittel als auch allgemein um Regelungen, die der Vielfaltssicherung in den Gremien dienen. Weiterer Regelungspunkt ist eine veränderte Verteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens auf ARD, ZDF und Deutschlandradio auf Basis der Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 20. Bericht. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt bei 17,50 € im Monat; die entsprechende staatsvertragliche Regelung gilt unverändert fort.
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. Dezember 2015 ratifiziert worden und soll, sofern die Landesparlamente zustimmen, zum 1. Oktober 2016 in Kraft treten. Konsolidierte Fassung als PDF und HTML.
Die Kernpunkte des “umfangsreichsten Regelwerks des Rundfunkrechts seit der Wiedervereinigung” sind die Beauftragung des jungen Angebots von ARD und ZDF, nach der Evaluierung des neuen Haushaltsbeitrags Erleichterungen für Betriebsstätten, gemeinnützige Einrichtungen, private Haushalte und vom Beitrag Befreite sowie Anpassungen beim Jugendmedienschutz, die seit dem Scheitern des 14. RÄndStV ausstehen. Hinzu kommen Transparenzvorschriften für Tochterunternehmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und für Programmbeschaffungskosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eine Vereinheitlichung der bisher landesrechtlich geregelten Berichterstattung der Landesrechnungshöfe sowie eine Umsatzsteuerbefreiung von Kooperationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der Entwurf des 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. Juni 2015 beschlossen worden, soll bis 15. September 2015 im Umlaufverfahren unterzeichnet werden und zusammen mit dem 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Die einzige vorgesehene Veränderung des § 7 RStV stellt klar, dass Werbung Teil des Programms ist und regionalisierte Werbung in einem bundesweiten Programm nur dann zulässig ist, wenn das Recht des betroffenen Landes dies gestattet. Hintergrund ist das Vorhaben von ProSiebenSat.1, Teile der Werbung in seinen über das Kabelnetz verbreiteten bundesweiten Fernsehprogrammen zu regionalisieren. Dadurch sehen die Länder die Werbemärkte des lokalen und regionalen Rundfunk sowie der Presse in Gefahr. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass nach seiner Ansicht Werbung nicht Teil des Programms sei. Die Länderchefs stellen es mit der vorgesehene Regelung den einzelnen Ländern frei, ob sie für ihren Bereich regionalisierte Werbung in bundesweiten Programmen ermöglichen oder nicht.
17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, tritt am 1. Januar 2016 in Kraft
Setzt im Wesentlichen das ZDF-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 um, das
wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des ZDF unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltsgebots, der Aktualität sowie der Gleichstellung aufstellt.
Zur Begründung s. das Schreiben von Staatsministerin Krebs an den Landtag von Baden-Württemberg vom 21.04.2015
Stellungnahmen zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf der Site der Landesregierung Rheinland-Pfalz
16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli 2014, tritt am 1. April 2015 in Kraft
Kernpunkte sind die Senkung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro und die Neuregelung des ARD-Finanzaugleichs zugunsten von Radio Bremen und SR durch die Anhebung des Finanzausgleichsmasse von 1% auf 1,6% zum 1.1.2017 (beides im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt).
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, tritt am 1. Januar 2013 in Kraft
konsolidierte Fassung
“Die Zählung der Rundfunkänderungsstaatsverträge wird mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beibehalten, auch wenn der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht in Kraft getreten ist.
Schwerpunkt der Änderungen ist die Schaffung eines neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Wirkung zum 1. Januar 2013 unter Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Ausgangspunkt der Novellierung war ein Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19./20. Oktober 2006 in Bad Pyrmont, bei dem die Rundfunkkommission der Länder beauftragt wurde, alternative Lösungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten. Es bestand die Überzeugung, dass das bisherige geräteabhängige Finanzierungssystem auf Dauer nicht mehr zukunftsfähig ist. Mit diesem Beschluss hatte die Ministerpräsidentenkonferenz eine länger geführte Diskussion zur Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung aufgegriffen, die insbesondere auf der Konvergenz der Empfangsgeräte beruht. Zudem drohte zunehmend ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Im Rahmen der Erarbeitung eines neuen Modells sollten insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden: Aufkommensneutralität, Beteiligung des privaten und nicht privaten Bereichs an der Rundfunkfinanzierung, Abkehr von dem Bereithalten eines Gerätes als Anknüpfungspunkt für die Zahlungspflicht, soziale Gerechtigkeit, Staatsferne, geringer Verwaltungsaufwand, Beachtung der rundfunkverfassungsrechtlichen, finanzverfassungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu verbessern.
Künftig besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich und für Betriebsstätteninhaber im nicht privaten Bereich. … Indem nicht mehr an Rundfunkempfangsgeräte angeknüpft wird, wird ein zukunftssicheres Beitragsmodell auf den Weg gebracht und damit der Konvergenz der Medien Rechnung getragen. Hiermit entfällt auch eine gesonderte Gebühr auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere PCs). … Das Erhebungsverfahren wird künftig deutlich vereinfacht, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrigt. Somit kann der Beauftragtendienst wesentlich reduziert werden. Der Schutz der Privatsphäre der Bürger wird dadurch verbessert.
Die bisherigen einkommensabhängigen Befreiungen im privaten Bereich bleiben erhalten, künftig sollen aber auch finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zahlen. Ziel ist, das barrierefreie Angebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und des Deutschlandradios zu verbessern.
Darüber hinaus ist als weiterer Regelungsschwerpunkt in Artikel 3 eine Beschränkung des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgenommen worden.” (Begründung)
14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010
Der 14. RÄStV wurde nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Er wurde damit gegenstandslos. Es galt weiterhin die konsolidierte Fassung in Form des 13. RÄStV.
“Anlass für die Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages war zum einen die Protokollerklärung der Länder zur Evaluierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages aus dem Jahr 2002, auf deren Grundlage das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg einen Evaluierungsbericht erstellt hat. Zum anderen trägt die Novellierung dem auf den Amoklauf von Winnenden und Wendlingen zurückgehenden entsprechenden Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Juni 2009 Rechnung. … Es werden Rahmenbedingungen für eine gemeinsam getragene Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft geschaffen und der erfolgreiche Weg der regulierten Selbstregulierung fortgesetzt. … Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag setzt in diesem Zusammenhang auf nutzerautonome – von Erziehungsberechtigten einzusetzende – Lösungen und zeigt diesen damit einen Weg auf, wie sie Verantwortung für ihre Kinder auch im Netz wahrnehmen können. Die Zugangsprovider werden verpflichtet, ihren Kunden ein anerkanntes Jugendschutzprogramm leicht auffindbar anzubieten. Die Alterskennzeichnung von Angeboten kann durch den Anbieter selbst oder durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfolgen.” (Begründung)
13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009
konsolidierte Fassung
“Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient im Schwerpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG). Diese Richtlinie ändert die bisherige EG-Fernsehrichtlinie aus dem Jahr 1989 und dehnt sie im Anwendungsbereich auf alle audiovisuellen Mediendienste aus. In Anbetracht der neuen Übertragungstechniken ist es aus Sicht der EU notwendig geworden, den geltenden europäischen Rechtsrahmen anzupassen, um den Auswirkungen des Strukturwandels, der Verbreitung der Informations- und Kommunikationstechnologien und der technologischen Entwicklungen auf die Geschäftsmodelle, insbesondere auf die Finanzierung des kommerziellen Rundfunks, Rechnung zu tragen. Ziel der Richtlinienänderung ist, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die europäischen Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen … Zudem werden die bestehenden europarechtlichen Beschränkungen für Werbung liberalisiert … Schließlich werden die Möglichkeiten der Landesmedienanstalten zur Förderung von technischer Infrastruktur und neuartigen Rundfunkübertragungstechniken aus der Rundfunkgebühr zeitlich verlängert.” (Begründung)
12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008
konsolidierte Fassung | Begründung
“Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages in Artikel 1 bilden den Schwerpunkt der Regelungen des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Diese betreffen etwa die neu aufgenommenen Begriffsbestimmungen (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 3 [“Rundfunk”, “Information”, “Bildung”, “Kultur”, “Unterhaltung”, “presseähnliches Angebot” usw.] des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages) und die Ergänzungen zur Verbesserung des barrierefreien Angebots im Rundfunk (§ 3 des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 4 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages).
Kernelement des Staatsvertrages ist die Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für seine Rundfunkprogramme und Telemedienangebote sowie die Verfahrensvorschriften für neue oder veränderte Telemedien (§§ 11 bis 11f des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 11 und 12 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Einen weiteren wichtigen Teil bilden die Bestimmungen über kommerzielle Tätigkeiten, die Beteiligung an Unternehmen und die Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen sowie der kommerziellen Tätigkeiten beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk … Im Hinblick auf die neu gefassten Begriffsbestimmungen wird im Rundfunkstaatsvertrag eine Bestimmung über die Zulassungsfreiheit ausschließlich im Internet verbreiteter Hörfunkangebote für den privaten Hörfunk aufgenommen…
[Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient] zugleich der Umsetzung der von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission gemachten Zusagen im Beihilfeverfahren E 3/2005 über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland … [und folgt] bereits der noch im Übrigen umzusetzenden Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste).” (Begründung)
11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2008
konsolidierte Fassung
“Die Änderungen des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt auf der Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Der Elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt die Gebührenempfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) um [eine Gebührenerhöhung um 95 Cent auf insgesamt 17,98 Euro]. Einen weiteren Bereich bildet die Weiterfinanzierung der Jugendschutzeinrichtung „jugendschutz.net“ im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.” (Begründung)
10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007
konsolidierte Fassung
“Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages in Artikel 1 bilden den Schwerpunkt der Regelungen des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dies betrifft etwa die neu geschaffene Möglichkeit, Veranstalter von privatem bundesweit verbreitetem Rundfunk zentral zuzulassen (§ 20a des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 11 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Ein weiteres wichtiges Element ist die Reform der Landesmedienanstalten im 4. Unterabschnitt des III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages (§§ 35 ff. des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 16 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Neben der bereits bestehenden Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wird nunmehr die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) für private Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter geschaffen. Für Auswahlentscheidungen kommt die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) zum Zuge. Ein weiterer Bereich ist die bundesweite Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten … Ergänzt werden diese Regelungen im V. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages durch Bestimmungen für digitale Plattformen in den §§ 52 ff. des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 Nr. 21 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Diese enthalten Belegungsregelungen für die einzelnen Plattformen und schließen damit die bisherigen Regelungen für digitale Breitbandkabelnetze mit ein. Der Anwendungsbereich erstreckt sich damit auf sämtliche drahtlose und drahtgebundene Plattformen mit Ausnahme offener Netze (Internet, UMTS und vergleichbare Netze). Ergänzt werden die Bestimmungen über die Belegung von Plattformen durch Bestimmungen zur technischen Zugangsfreiheit und zu Entgelten und Tarifen” (Begründung)
9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006
konsolidierte Fassung des “Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien”
“Schwerpunkt der Änderungen ist die Fortführung der Reform des Medienrechts zwischen Bund und Ländern. Ein erster Schritt hierzu war die Neugestaltung des Jugendschutzes, die im April 2003 in Kraft getreten ist. … Teledienste und Mediendienste werden unter dem einheitlichen Begriff „Telemedien“ zusammengefasst. In Folge dieser Neuregelung werden die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in einem Telemediengesetz des Bundes enthalten sein. Dieses soll zeitgleich mit dem vorliegenden Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft treten. Die über diese wirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Anforderungen hinausgehenden inhaltsspezifischen Regelungen sind in einem neu gefassten VI. Abschnitt für Telemedien des Rundfunkstaatsvertrages enthalten (Artikel 1 Nr. 22 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Sie gelten für alle Telemedien, d. h. für Dienste, die weder der Telekommunikation noch dem Rundfunk zuzuordnen sind. Damit sind die Regelungsbereiche von Bund und Ländern klar getrennt. Die bisherige oft schwierige Grenzziehung zwischen Telediensten und Mediendiensten entfällt.” (Begründung)
8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004
konsolidierte Fassung
“Ein Schwerpunkt der Änderungen betrifft die Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Einen weiteren Schwerpunkt bilden strukturelle Vorgaben für die Begrenzung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rundfunkstaatsvertrag sowie eine Neustrukturierung der Rundfunkgebührenerhebung einschließlich des Befreiungsrechts im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Ergänzt werden diese Bestimmungen insbesondere durch Regelungen zur Stärkung der Regionalfensterveranstalter sowie zum diskriminierungsfreien Zugang im Rundfunkstaatsvertrag. … Der Staatsvertrag dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).” (Begründung)
7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.-26. September 2003
konsolidierte Fassung
“Schwerpunkte der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages bilden die Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich des Verbots von Pay-Angeboten und die Sicherung der Regionalfensterprogramme in den beiden bundesweit reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogrammen. Darüber hinaus sind insbesondere ergänzende Regelungen für die Bereiche Film- und Fernsehförderung sowie für die Nichtanrechenbarkeit von Warnhinweisen der Heilmittelwerbung für die Dauer der Werbezeit enthalten. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird das Moratorium für Internet-PCs um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sodass insoweit keine Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren besteht. Im ZDF- und Deutschlandradio-Staatsvertrag werden insbesondere Vorschriften zu einer besseren Transparenz aufgenommen. … Der Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages … dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).” (Begründung)
6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001
konsolidierte Fassung
“Schwerpunkt der Regelungen ist die Anpassung des Mediendienste-Staatsvertrages an die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L. S. 1 – ECRL –) sowie die Anpassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Mediendienste Staatsvertrages an die entsprechende Novellierung des Teledienstedatenschutzgesetzes. … Dies betrifft etwa die Verankerung des Herkunftslandsprinzips, die Regelung zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sowie eine weitere Konkretisierung der Informationspflichten für geschäftsmäßige Mediendienste und kommerzielle Kommunikationen. … Überarbeitet und zum Teil auch begrifflich neu gefasst sind insbesondere die Pflichten des Diensteanbieters und die Berechtigung und Einschränkung der Speicherung von Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten. Gleiches gilt für die Auskunftsrechte des Nutzers und für die Überarbeitung des Katalogs für Ordnungswidrigkeiten.” (Begründung)
5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000
konsolidierte Fassung
“Ein wichtiges Element des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Sie beträgt nunmehr monatlich 16,15 Euro (31,58 DM). … Weiter wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine klarstellende Regelung zu Programmankündigungen für jugendschutzrelevante Sendungen im digitalen Fernsehen aufgenommen. Das Recht der Kurzberichterstattung wurde, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1998 (BVerfGE 97, 228) gefordert, nach den Feststellungen des Gerichts ausgestaltet. … Neu eingefügt wurde eine Bestimmung, die Ausnahmen von den Werbebestimmungen für regionale und lokale Fernsehveranstalter in Übereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie zulässt. Neu aufgenommen ist im Rundfunkstaatsvertrag eine Bestimmung zur Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen. Im ARD-Staatsvertrag wurde eine Änderung vorgenommen, die eine einheitliche und effiziente Handhabung des Gegendarstellungsrechtes ermöglicht.” (Begründung)
4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999
konsolidierte Fassung
“Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient sowohl der Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (EG-Fernsehrichtlinie) als auch der Umsetzung des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 9. September 1998 (Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen). … Beide europäischen Regelungswerke sind aufeinander abgestimmt und enthalten als Regelungsziele die gegenseitige Anerkennung von nationalen Regelungen über die Ausstrahlung von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen, größere Handlungsspielräume bei den Bestimmungen über Werbung, Sponsoring und insbesondere beim Teleshopping sowie die Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende Sendungen. Darüber hinaus enthält der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag noch Regelungen über weitere Verbesserungen des Jugendschutzes, bestimmte Erscheinungsformen der Werbung, die Belegung von Kabelnetzen mit digitalen Programmen sowie Ergänzungen zu den Regelungen über den diskriminierungsfreien Zugang zu Dekodern und Navigatoren. … Ferner eingefügt sind im Rundfunkstaatsvertrag digitale Programmermächtigungen für die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). … Für ARD und ZDF wird zugleich mit den Ermächtigungen für digitale Angebote der Bestands- und Entwicklungsgarantie aus Artikel 5 Grundgesetz Rechnung getragen. Mithin haben ARD und ZDF auch im digitalen Zeitalter einen umfassenden öffentlichen Auftrag.” (Begründung)
3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996
konsolidierte Fassung
“Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist eine Rechtsgrundlage für zwei weitere Spartenprogramme als Zusatzangebot vorgesehen, die Höhe der Rundfunkgebühr wird entsprechend dem 10. KEF-Bericht angepasst und das Verfahren zur Finanzbedarfsermittlung neu geregelt. Im privaten Rundfunk sind die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt in materiell- und organisationsrechtlicher Hinsicht geändert worden. Ergänzt werden die Bestimmungen für den privaten Rundfunk durch die Einräumung bundesweit einheitlicher Ermittlungsbefugnisse der Medienaufsicht.” (Begründung)
2. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Juni 1995
konsolidierte Fassung
“Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31, Dezember 2000 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden.
Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
Protokollerklärung: Schleswig-Holstein ist einverstanden, daß sein Vorschlag zur Förderung einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages einbezogen wird.”
1. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Februar bis 1. März 1994
konsolidierte Fassung
“Gegenstand der Änderungen ist schwerpunktmäßig der Bereich Gewaltdarstellungen und Jugendschutz im Fernsehen (§ 3 Rundfunkstaatsvertrag, § 8 ZDF-Staatsvertrag); darüber hinaus wurde die Bestimmung des § 7 Rundfunkstaatsvertrag zum Sponsoring aktuellen europäischen Entwicklungen angepasst.” (Begründung)
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991
“Ziel dieses Staatsvertrages ist es, ein in den alten und den neuen Ländern gleichermaßen geltendes staatsvertragliches Rundfunkrecht zu schaffen; dabei wurden wesentliche Teile aus den Staatsverträgen der alten Länder übernommen.” (Begründung)
Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1. bis 3. April 1987
“Kernpunkt ist dabei die Normierung von Grundsätzen für ein duales Rundfunksystem. Es geht darum, sowohl dem öffentlich‑rechtlichen, als auch dem privaten Rundfunk die Möglichkeit zu geben, in einem fairen Nebeneinander die Rundfunkaufgabe zu erfüllen, die Informationsvielfalt zu verstärken und den künftigen Anforderungen des Nationalen und internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Der Staatsvertrag gibt beiden Rundfunksystemen die hierfür notwendigen Instrumente organisatorischer, technischer und finanzieller Art an die Hand.” (Begründung)
Vorläufer
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